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1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist regelmäßig über die einzelnen Stufen getrennt zu entscheiden. Jedoch ist eine Abweisung der gesamten Stufenklage zulässig, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch dem noch unbezifferten Antrag die Grundlage entziehen. 2. Haben Eheleute am Tag des Beitritts, dem 3.10.90, im Bereich der neuen Bundesländern gelebt und von der Optionsmöglichkeit des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht, dann gilt ab dem Stichtag für den Güterstand der Parteien die gesetzliche Überleitung des bisherigen Güterstandes in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB. 3. § 40 FGB findet auf einen nach dem EGBGB übergeleiteten Güterstand keine Anwendung. 4. Eine ergänzender Auslegung des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB, der die Auseinandersetzung des Sondergutes nicht berührt, kommt nicht in Frage, da mit der Optionsmöglichkeit des Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Möglichkeit bestand, den bisherigen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft und damit die weitergeltende Anwendbarkeit des § 40 FGB fortzusetzen. Machen die Parteien von ihrer Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch, so kann mangels einer tatsächlichen Regelungslücke Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB nicht dahingehend ergänzt werden, daß für eine weitergehende güterrechtliche Auseinandersetzung Teile der Auseinandersetzungsvorschriften des früheren Güterstandes maßgebend sein sollen. 5. Auch die Überlegung, daß das Vertrauen der Ehegatten darauf gestützt werden solle, daß ihre güterrechtlichen Vermögensbeziehungen insgesamt nach der früheren Rechtsordnung abgewickelt werden, wie dies bei der Auslegung von Art .234 § 4 Abs. 5 EGBGB eine Rolle spielt, ist vorliegend nicht anwendbar. Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB regelt die güterrechtliche Auseinandersetzung von Ehen, die vor dem Beitritt rechtskräftig geschieden wurden. Insoweit ist der Vertrauensschutz abgestellt auf eine Rechtsordnung, die zur Zeit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs

OLG Dresden (20 UF 337/96) | Datum: 26.02.1997

FamRZ 1998, 1360 [...]

»Sind mehrere Personen als Nacherben berufen, ist zur vollständigen Löschung des Nacherbenvermerks die Bewilligung sämtlicher Nacherben erforderlich. Sind über namentlich bezeichnete Personen hinaus als Nacherben alle im Zeitpunkt des Nacherbfalles vorhandenen, künftig noch geborenen Kinder der Vorerbin berufen, setzt die Löschung des Nacherbenvermerks auch die Bewilligung dieser unbekannten Personen voraus, die durch einen gemäß § 1913 S. 2 BGB zu bestellenden Pfleger abzugeben ist, der in den Fällen der §§ 1915, 1821 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn offenkundig ist, daß keine weiteren als die namentlich benannten Nacherben vorhanden sind und auch nicht mehr hinzutreten können. Ist in der letztwilligen Verfügung bestimmt, daß die von der Vorerbin 'geborenen' Kinder zu Nacherben berufen sind, und ist wegen des Lebensalters der Vorerbin bei lebensnaher Betrachtung das Hinzutreten leiblicher Nachkommen ausgeschlossen, so genügt die Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben und der Nachweis, daß weitere leibliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, auch wenn ein Erbschein die benannten Nacherben als 'zur Zeit' vorhanden ausweist.«

OLG Hamm (15 W 439/96) | Datum: 11.02.1997

Anmerkung: Die Vorerbin ist 1931 geboren. Bei einem Mann soll selbst eine durchgeführte Sterilisation in den ersten drei Jahren nach dem Eingriff nicht die sichere Gewißheit begründen, daß er keine Kinder mehr zeugen [...]

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