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1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).

OLG München (12 UF 905/96) | Datum: 21.05.1996

EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]

Die Ehedauer bemißt sich von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (BGH FamRZ 1981, 140). Insoweit ist darauf abzustellen, ob sich die Ehepartner bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten, wobei es bei einer Ehedauer über zwei Jahren wesentlich darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten ein unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden wäre. Die Inanspruchnahme des Verpflichteten stellt einen unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden dar, wenn die Ehefrau etwa ein Jahr nach Eheschließung ein sexuelles Verhältnis zu einem anderen Mann aufnimmt, weil dies zeigt, daß sie die Ehe nicht als feste Bindung ansieht und ihre Zukunftsplanung auch nicht auf ein langes Zusammenleben mit dem Ehemann eingerichtet hat. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer entfällt auch nicht durch die Betreuung eines Kindes. Es ist auch insoweit zunächst auf die tatsächliche Dauer der Ehe abzustellen und dann unter Wahrung der Belange des Kindes bei einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten und unbefristeten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist (BVerfG FamRZ 1989, 941; BGH FamRZ 1990, 492).

OLG München (12 UF 1241/95) | Datum: 17.01.1996

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist zum Teil begründet. Die Antragsgegnerin hat wegen Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes I geb. 12.7.1990, einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB . Bei dem Alter des [...]

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