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1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).
EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]
1. Soweit jemand voll erwerbsunfähig ist, besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB und nicht aus § 1573 Abs. 2 BGB, auch wenn der Unterhaltsberechtigte aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Wohnwert Einkünfte bezieht. 2. Soweit im Hinblick auf den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) von einem fiktiven Erwerbseinkommen aus Halbtagstätigkeit auszugehen ist, kommt neben dem Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB auch ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Eine genaue Differenzierung der Anspruchsgrundlagen ist im Hinblick auf die Frage der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB notwendig, während beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB möglich ist.
EzFamR aktuell 1996, 198 FamRZ 1997, 295 OLGR-München 1997, 7 [...]