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1. Lassen sich türkische Staatsangehörige scheiden, so richtet sich die Scheidung nach materiellem türkischem Recht. 2. Art. 134 Abs. 1 Türk. ZGB enthält als ungeschriebene Voraussetzung für einen erfolgreichen Scheidungsantrag, daß derjenige, der die Scheidung gegen den Widerspruch des anderen begehrt, jedenfalls ein geringes Verschulden des anderen an der Zerrüttung nachweist, da ansonsten eine Scheidung allein aufgrund einer einseitigen Willensbetätigung der antragstellenden Partei auszusprechen wäre. 3. Die Ehe ist zerrüttet, wenn die Parteien seit mehr als fünf Jahren getrennt leben, der Antragsteller zwei Kinder aus einer neuen festen Partnerschaft hat und für ihn eine Rückkehr zur Antragsgegnerin nicht in Frage kommt. 4. Die Tatsache, daß die Ehe der Parteien von den Eltern gestiftete wurde und die Parteien sich vor der Hochzeit kaum kannten, reicht nicht zu der Annahme aus, daß keine der Parteien die Zerrüttung zu vertreten habe, wenn die Eheleute bei Eheschließung volljährig waren und schon jahrelang in Deutschland lebten. 5. Der Einspruch des sich der Scheidung widersetzenden Ehegatten nach Art. 134 Abs. 2 Türk. ZGB ist nur ganz ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich, nämlich dann, wenn feststeht, daß dem Widersprechenden nichts am Fortbestand der Ehe liegt oder wenn er an ihr festhalten will aus Gründen, die nicht auf die eheliche Gemeinschaft bezogen sind.

OLG Hamm (12 UF 296/95) | Datum: 26.01.1996

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. FamRZ 1996, 1148 [...]

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