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»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts: a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird. b) Zusätzlich zu dem erhöhten großen Mindestselbstbehalt sind dem Unterhaltspflichtigen noch die Mittel zu belassen, die er zur Deckung derjenigen Aufwendungen benötigt, die seine bisherige Lebensstellung geprägt haben, sofern sie sich im Rahmen einer objektiven vernünftigen Lebensführung halten, wie insbesondere erhöhte Kosten des warmen Wohnens, Rücklagen für den Erhaltungsaufwand von Wohnungseigentum, Ersatzbeschaffung für langlebige Konsumgüter einschließlich eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Altersversorgung, übliche Versicherungen im Rahmen der Daseinsvorsorge usw. (erweiterter Selbstbehalt). c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu belassenden erhöhten Wohnbedarfs ist der in dem kleinen Mindestselbstbehalt bereits enthaltene Anteil für warmes Wohnen (bis zum 31.12.1995: 400 DM und ab dem 1.1.1996: 430 DM monatlich) ebenfalls um etwa 30% vorab zu erhöhen. d) Der Betrag, der oberhalb des erhöhten großen Mindestselbstbehalts und gegebenenfalls des erweiterten Mindestselbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen (entsprechend §1609 BGB).«
DAVorm 1996, 523 FamRZ 1996, 753 NJWE-FER 1997, 7 SchlHA 1996, 105 [...]
1. Zu den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch das Tatbestandsmerkmal, daß der Betreute seinen Willen krankheitsbedingt nicht frei bestimmen kann. Es reicht dabei aus, daß der Ausschluß der freien Willensbestimmung partiell die Umstände betrifft, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergibt. 2. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist im Hinblick auf Art. 2 GG geboten, da der Staat von Verfassungs wegen nicht berechtigt ist, einen erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu hindern, sich gesundheitlich selbst zu schädigen. 3. Zu einer freien Willensbestimmung ist nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, also seine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider in sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen. 4. Die Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch dann erforderlich und gerechtfertigt, wenn die Heilbehandlung auch dazu geeignet ist, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu stabilisieren und vor einer erheblichen Verschlechterung zu bewahren.
Vgl. BayObLG, Beschluß vom 8.8.1994, Az. 3Z BR 209/94, FamRZ 1994, 1617 DAVorm 1997, 55 [...]