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1. Haben Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung und auch noch am 03.10.1990 im Gebiet der neuen Länder gewohnt, so ist auf dem Bereich des Güterrechts die Vorschrift des Art. 234 § 4 EGBGB anwendbar. 2. Hat einer der Ehegatten rechtzeitig gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB der Überleitung vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des FGB in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft widersprochen, so sind die Vorschriften des FGB auf die Vermögensauseinandersetzung der Parteien weiterhin anwendbar. 3. Für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB kommt es nicht auf die Wertsteigerung eines Grundstücks an. Vielmehr genügt es bereits, daß eine ansonsten eingetretene Wertminderung vermieden wurde. 4. Hat die Ehefrau durch die Versorgung der (hier drei) Kinder, die Bearbeitung des Gartens und den Einsatz ererbten Vermögens die wirtschaftliche Grundlagen der Ehe mit gesichert, so genügt dies, um einen Anspruch nach § 40 FGB zu begründen, da dem im Haushalt tätigen Ehegatten aus der Arbeitsteilung innerhalb der Familie kein Nachteil entstehen sollte. 5. Hat die Mitarbeit der Ehefrau dazu geführt, daß der Wert des dem Ehemann gehörenden Wohngebäudes über einen Zeitraum von 33 Jahren erhalten geblieben ist, so steht ihr die Hälfte des Wertes des Gebäudes (ohne Grundstückswert) zu (hier rund 33.000 DM).

OLG Brandenburg (9 UF 42/94) | Datum: 09.11.1995

DRsp I(165)235a-b (Ls) FamRZ 1996, 670 OLGReport-Brandenburg 1996, 65 [...]

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