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»Wird in einem Vertrag über die Überlassung einer Software deren Nutzung formularmäßig an einen bestimmten Typ der Central Processing Unit (CPU) gebunden mit der Folge, daß bei einem Wechsel der Hardware und Verwendung eines anderen CPU-Typs durch den Lizenznehmer eine nicht mehr lizenzierte Nutzung der Software gegeben ist, so ist diese formularmäßige »CPU-Bindung« wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Dies gilt nicht, wenn die Software in einem solchen Umfang an einen bestimmten CPU-Typ angepaßt ist, daß bei einem CPU-Wechsel Ablauffähigkeit und/oder Funktionalität der Software in erheblichem Maße eingeschränkt werden, so daß gegebenenfalls umfangreiche Anpassungsleistungen durch den Lizenzgeber zu erbringen sind.«
CR 1994, 398 DRsp I(130)383c (Ls) NJW-RR 1995, 182 OLGReport-Frankfurt 1994, 121 [...]
1. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Leasingvertrags, der eine vorschüssige Zahlung der Leasingraten vorsah, ist die wirtschaftsmathematische Formel für vorschüssige Rentenbarwerte anzuwenden (hier: Kosiol, Finanzmathematik). 2. Legt der Leasinggeber seine Kalkulationsgrundlagen nicht offen, so sind seine ersparten Aufwendungen zu schätzen (OLG Köln VersR 1992, 242: zu seinen Lasten).
NZV 1995, 67 OLGReport-Frankfurt 1994, 169 VersR 1995, 53 [...]