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1. Im Scheidungsverfahren - besonders für die Ehesache selbst - gelten bei Beurteilung der Erfolgsaussicht gem. § 114 S. 1 ZPO besondere Verfahrensgrundsätze, die die allgemeinen Maßstäbe für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe modifizieren. Beantragt der Antragsgegner Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz, so darf ihm diese grundsätzlich nicht mit der Begründung versagt werden, seine Verteidigung verspreche gegenüber dem Scheidungsantrag keinen Erfolg. Da Ehen nur durch Urteil geschieden werden können, ist im Scheidungsverfahren die Interessenlage der Parteien insofern anders als beim gewöhnliche Zivilprozeß, als der Antragsgegner dem Verfahren nicht ausweichen kann Deshalb kommt es bei Prüfung der Erfolgsaussicht des Antragsgegners nicht auf den Abwehrerfolg gegenüber dem Scheidungsantrag an. Prozeßkostenhilfe muß unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht in aller Regel auch dann bewilligt werden, wenn der Antragsgegner mit der Scheidung einverstanden ist. 2. Die Möglichkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist wie vorhandenes Vermögen zu behandeln, denn die Gerichte müssen die Möglichkeit haben, sich arbeitsunlustiger Antragsteller zu erwehren und dem Mißbrauch entgegenzutreten. Die fiktive Zurechnung möglicher Einkünfte durch Nutzung der Arbeitskraft setzt aber immer die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Arbeitsverweigerung, insbesondere also die Klärung der realen ArbeitsmögIichkeit voraus.

OLG Bamberg (2 WF 32/94) | Datum: 02.03.1994

Vgl. zu Leitsatz 2: OLG Hamm - 10 WF 222/92 - vom 06.10.1993, FamRZ 1994, 1396 ; OLG Köln - 27 WF 72/94 - vom 10.08.1994, EzFamR aktuell 1994, 411 = EzFamR aktuell 1994, 424; OLG Nürnberg - 10 UF 1701/94 - 07.11.1994, [...]

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