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»1. Soweit gemäß Art. 58 § 1 S. 1 poln. FVK in dem Scheidungsurteil darüber entschieden wird, in welcher Höhe jeder der Ehegatten zu den Unterhalts- und Erziehungskosten für das Kind beizutragen hat, ergeht eine Entscheidung über den dem Kind nach Art. 133 § 1 poln. FVK zustehenden Unterhaltsanspruch. 2. Die Titulierung dieses Unterhaltsanspruchs unterliegt nach Art. 138 poln. FVK der Abänderung. Da der Unterhaltstitel, wie dem Art. 58 § 1 S.1 poln. FVG zu entnehmen ist, für und gegen das Kind wirkt, ist dieses befugt, die Abänderungsklage zu betreiben. 3. Klagt das in Polen lebende Kind gegen seinen in Deutschland lebenden Vater auf Abänderung des poln. Unterhaltstitels, so ist zunächst mit Hilfe der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbrauchergeldparitäten (Fachserie 17, Reihe 10, Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung) festzustellen, welche Geldmenge das Kind in Zloty für den Abänderungszeitraum benötigt, um den Unterhaltsbedarf zu decken, den es im Zeitpunkt der Schaffung des Unterhaltstitels mit dem zuerkannten Zloty-Betrag decken konnte. Die so ermittelten Zloty-Beträge sind anzupassen, wenn der titulierte Unterhalt des Kindes nicht nur an die geänderte Kaufkraft des poln. Zloty, sondern auch deshalb angepaßt werden soll, weil sich die sonstigen Bemessungsgrundlagen geändert haben. 4. Grundsätzlich kann das in Polen lebende Kind im Abänderungsverfahren die Verurteilung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung des Unterhalts in Deutscher Mark verlangen. Hierzu sind die auf die angeführte Weise ermittelten Zloty-Beträge mit Hilfe des Devisenverkaufskurses am Tag der letzten mündlichen Verhandlung in Deutsche Mark umzurechnen.«

KG (3 UF 4059/90) | Datum: 07.01.1994

Das KG hat nach Rückverweisung des Verfahrens im Revisionsurteil vom 29.4.1992 - DRsp IV (418) 263 a, entschieden. Vgl. aber KG, FamRZ 1993, 976 , das dann, wenn ein im Ausland (hier. Türkei) ergangenes [...]

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