1. Bei der Prüfung, ob ein Betreuer zu entlassen ist, ist der Grundgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB, Wunsch des Betreuten, zu berücksichtigen. 2. Die Äußerung eines Wunsches im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, so daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt.
BtPrax 1993, 171 DAVorm 1994, 216 FamRZ 1994, 322 Rpfleger 1994, 64 [...]
1. Die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer ist 'ultima ratio', § 1900 Abs. 4 BGB, wenn weder eine private Einzelperson noch ein Betreuungsverein bzw. ein Mitarbeiter eines solchen oder der Betreuungsbehörde als Betreuer in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein qualitativer oder quantitativer Mangel an Betreuern vorliegt. 2. Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers muß erkennen lassen, warum sonstige Personen als Betreuer nicht zur Verfügung stehen.
BtPrax 1993, 140 DAVorm 1993, 1236 FamRZ 1993, 1248 Rpfleger 1993, 447 [...]
Wird einem Vormund durch Vorbescheid seine Entlassung angedroht, so ist gegen diese Androhung die einfache Beschwerde zulässig. Dagegen ist der Vorbescheid als solcher nur im Erbscheinsverfahren und im Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zulässig wegen der dort bestehenden Gefahren. Für die Zulassung des Vorbescheides im Verfahren betreffend die Entlassung eines Einzelvormunds nach § 1886 BGB besteht kein Bedürfnis.
DAVorm 1993, 1124 FamRZ 1994, 51 MDR 1993, 1116 Rpfleger 1994, 22 [...]
Ob wichtige Gründe i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 FGG für die Abgabe des Verfahrens einer gesetzlichen Vormundschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht vorliegen, bestimmt sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, wobei die gesamten Umstände des Falles gegeneinander abzuwägen sind. Wichtige Gründe für die Abgabe des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 S. 1 FGG sind in einem derartigen Fall regelmäßig dann anzunehmen, wenn wegen eine Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gem. § 87 Abs. 2 S. 2 KJHG ein Wechsel des Amtsvormundes eintritt.
DAVorm 1993, 338 FamRZ 1994, 1187 FuR 1993, 231 MDR 1993, 351 [...]
Das Vormundschaftsgericht kann zwar nach § 1887 Abs. 1 BGB einen Verein als Vormund entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, es kann jedoch nicht nach § 1886 BGB ein Mitglied des Vereins, das dieser als Vormund einsetzt, entlassen. Ist ein Vereinsmitglied ungeeignet, kann das Vormundschaftsgericht nur auf den Verein einwirken, daß dieser unerwünschte Verhaltensweisen seiner Mitglieder unterbindet.
DAVorm 1993, 892 DAVorm 1994, 892 FamRZ 1994, 991 Rpfleger 1993, 403 [...]