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»1. Der Beklagte ist durch das von ihm angefochtene Urteil beschwert, wenn er eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung erlangen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Urteil dem Wortlaut nach seinem Antrag, nicht aber dem damit verfolgten materiellem Begehren entspricht oder wenn die Begründung eine ihm nachteilige Bedeutung des ansonsten günstigen Tenors ergibt. 2. Ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, entscheidet nur über eine Teilklage; es enthält nicht die Feststellung der zugrundegelegte Unterhaltsanspruch bestehe auch im Umfang der freiwilligen Zahlung. Diese ist nicht tituliert (im Anschluß an BGH [ - IVb ZR 67/83 - vom 30.01.1985], BGHZ 93,330 = FamRZ 1985, 371; Senat, FamRZ 1981, 1064). 3. Ohne die allein durch das Protokoll beweisbare Verkündung liegt kein Urteil, sondern lediglich ein unverbindlicher Urteilsentwurf vor. Die fehlende Protokollierung kann allerdings nachgeholt werden, auch noch nach längerer Zeit. Nach Ablauf von mehr als 2 1/2 Jahren ist dies zweifelhaft (Fortführung des Senatsurteils, OLGZ 1987, 371). 4. Auch wenn das Urteil nur teilweise angefochten ist, kann es in vollem Umfang aufgehoben und die Sache insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Prozeß in die ' richtige Lage zu bringen ' im Anschluß an BGH [ - IVb ZR 646/80 - vom 17.03.1982], FamRZ 1982, 587, 588).«

OLG Zweibrücken (2 UF 112/91) | Datum: 25.03.1992

FamRZ 1992, 972 [...]

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