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1. Wird ein Rechtsanwalt im Betreuungsverfahren einem mittellosen Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellt und übt dieser Rechtsanwalt diese Tätigkeit als Berufspfleger aus, beträgt die Höhe des Stundensatzes für die Vergütung regelmäßig des Dreifache des Höchstbetrages nach § 2 Abs. 2 ZSEG (60 DM) als Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, § 1836 Abs. 2 BGB. 2. Dies ergibt sich daraus, daß die Führung einer Verfahrenspflegschaft objektiv besondere juristische Kenntnisse sowohl in Unterbringungssachen als auch Betreuungsverfahren erfordert. Deshalb ist der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger nicht verpflichtet darzulegen, mit welchem Zeitaufwand er seine besonderen Kenntnisse tatsächlich einsetzen mußte. 3. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen ergibt sich daneben noch aus § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, obwohl anteilige Bürounkosten generell in den Sätzen des § 1836 BGB bereits enthalten sind. Hier können zulässigerweise Aufwendungen für Aktendeckeln und Telefonate bis zu 18 DM pauschaliert geltend gemacht werden. 4. Die Mehrwertsteuer kann jedoch nicht gesondert geltend gemacht werden, da sie als persönliche Steuerschuld des Verfahrenspflegers in dem festgesetzten Vergütungssatz enthalten ist. 5. Ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen nach § 26 BRAGO scheidet wegen § 1 Abs. 2 BRAGO aus, wonach die Grundsätze der BRAGO dann nicht gelten, wenn der Rechtsanwalt als Pfleger tätig wird.

AG Mühldorf (XVII 38/92) | Datum: 26.08.1992

Rpfleger 1993, 154 [...]

Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung: Duldungspflicht zur Blutentnahme im Vaterschaftsprozeß bei Verdacht der Blutschande Wer im Verdacht steht, Vater des Kindes seiner leiblichen Tochter zu sein, muß im Kindschaftsverfahren die Blutentnahme trotz der Gefahr einer Strafverfolgung dulden. Allein entscheidend ist, ob die Zumutbarkeit deshalb zu verneinen ist, weil das Ergebnis der Untersuchung zu unzumutbaren Folgen für den Betroffenen führen kann. Inwieweit die mögliche Aufdeckung einer Straftat durch das Ergebnis einer erforderlichen Untersuchung den Eingriff unzumutbar macht, ist nicht allgemein zu beantworten. Übereinstimmung herrscht in Rechtspr. und Literatur, daß nicht jede denkbare Straftat, die durch eine Untersuchung aufgedeckt werden könnte, die Untersuchung unzumutbar macht. Auch Stimmen, welche im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken eine weitgehende Einschränkung der Untersuchungsmöglichkeiten bejahen, sehen jedenfalls eine Abwägung zwischen den Interessen des zu Untersuchenden und den Interessen des anderen Prozeßbeteiligten vor (vgl. Sautter, AcP 161,215,260). Allerdings wird teilweise angenommen, bei Verdacht eines schweren Deliktes müsse sich der im Zivilprozeß herangezogene Beteiligte nicht untersuchen lassen (so Stein-Jonas-Schumann, § 372 a Rdn. 14). Für die erforderliche Abwägung, ist die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob die Person, von der eine Untersuchung verlangt wird, nur als Zeuge herangezogen wird, oder als Partei beteiligt ist. Daß einem Zeugen Pflichten nur auferlegt werden können, wenn sie ihn nicht wesentlich benachteiligen, ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht. Der unmittelbar an einem Prozeß Beteiligte dagegen hat ein solches Verweigerungsrecht im Regelfall nicht. In solchen Fällen, in denen schwere Straftatbestände in Rede stehen, muß das Interesse der Prozeßpartei gegenüber dem anerkennenswerten Interesse des Betroffenen abgewogen werden, sich nicht

OLG Hamm (29 W 63/92) | Datum: 19.08.1992

DRsp IV(415)218Nr.8 NJW 1993, 474 OLGReport-Hamm 1993, 29 [...]

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