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1. Die Abgabe der Sache wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) geht der Abgabe einer Betreuungssache aus wichtigen Gründen (§ 65a FGG) vor. 2. Eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts über die Abgabe einer Betreuungssache wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttretens des BtG (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) kann nur ergehen, wenn das abgebende Gericht um Übernahme ersucht und das angegangene Gericht dieses Ersuchen abgelehnt hat. Ein Widerspruch des Betreuers allein rechtfertigt keine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts über die Abgabe.
BtPrax 1992, 38 FamRZ 1992, 1088 MDR 1992, 584 NJW 1992, 1633 Rpfleger 1992, 295 [...]
Die einstweilige Unterbringungsentscheidung nach den §§ 2 Abs. 1 Hs. 2 HFEG, 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 70h Abs. 1 FGG setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsgesetzes nicht zwingend einen Unterbringungsantrag der zuständigen Verwaltungsbehörde voraus.
ebenso Beschluß vom 31.10.1997, Az. 20 W 316/97, NJW-RR 1999, 144 MDR 1992, 511 NJW 1992, 1395 [...]