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Hat der Scheinvater im Anfechtungsprozeß des Kindes eine Anfechtungswiderklage erhoben, kann er ohne Zeitverlust bei klägerischer Säumnis oder Klagerücknahme eine streitige (§ 612 Abs. 4 und Abs. 5 ZPO) Sachentscheidung über den Status des Kindes herbeiführen. Damit kann er auch sein Interesse seine gesetzliche Unterhaltspflicht auszuräumen, wahren. Allein wegen dieses Vorteils kann die Widerklage in diesem fall nicht als mutwillig angesehen werden, so daß grundsätzlich Prozeßkostenhilfe für die Widerklage zu bewilligen ist.
vgl. auch Zöller/Schneider, ZPO , 19. Aufl., § 114 ZPO , RN 47, 48. FamRZ 1991, 978 [...]