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A. a. Der Grundsatz, daß der aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung motivierte Wunsch des Vaters, mit seinem nichtehelichen Kind Umgang zu haben, bereits die Förderlichkeit eines Kontaktes für das Wohl des Kindes indiziert, ist nicht anwendbar, wenn zwischen den Eltern Spannungen bestehen, die bei einem angeordneten Umgang negative Rückwirkungen auf das Kind befürchten lassen. b. Besteht die Gefahr einer Ausstrahlung von Differenzen zwischen den Eltern auf das Kind, müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß trotz dieser Differenzen ein Umgang des Vaters mit dem Kind für dessen Entwicklung oder Wohlbefinden von bleibendem Vorteil sein wird. B. Das Vormundschaftsgericht kann gem. § 1711 Abs. 2 Satz 1 BGB entscheiden, daß dem Vater eines nichtehelichen Kindes die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Wird der persönliche Umgang aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung gesucht, so ist der Kontakt grundsätzlich für das Wohl des Kindes förderlich. Bestehen jedoch zwischen den Eltern erhebliche Spannungen, die negative Rückwirkungen auf die Entwicklung des Kindes befürchten lassen, so kann der Umgang des Vaters nur in einem geringen Umfang oder gar nicht zugelassen werden. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß die zwischen den Eltern bestehenden Differenzen sich auf das Kind übertragen, so muß der Kontakt mit dem Vater unter Einbeziehung aller Umstände einen Vorteil für das Aufwachsen des Kindes haben.

LG Berlin (83 T 78/90) | Datum: 21.06.1990

FamRZ 1990, 1146 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 15 [...]

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