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Eine staatsvertragliche Regelung der Anerkennung geht grundsätzlich den Anerkennungsvorschriften des innerstaatlichen (autonomen) Rechts vor. Ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nach einem Staatsvertrag möglich, so können auch etwaige Anerkennungshindernisse nach dem autonomen Recht die Anerkennung nicht hindern. Scheiter die Anerkennung an einem Versagungsgrund im Staatsvertrag, so kann dennoch die ausländische Entscheidung anerkannt werden, wenn dies nach dem autonomen Recht möglich ist.; es gilt das Günstigkeitsprinzip. Die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Königreich Italien scheitert nicht an Art. 55 EuGVÜ. Zwar ersetzt nach dieser Bestimmung das Übereinkommen auch das deutsch-italienische Abkommen v. 9.3.1936. Nach Art. 56 EuGVÜ behält aber dieser Staatsvertrag seine Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die das EuGVÜ nicht anzuwenden ist; das ist nach Art. 1 Abs. 2 EuGVÜ für Ehesachen der Fall. Nach Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (Heimatsstaatsentscheidung). Eine sog. Heimatsstaatsentscheidung setzt voraus, daß ein Ehegatte zur Zeit der Entscheidung neben der Staatsangehörigkeit des Staates, dessen Gericht entschieden hat, jedenfalls nicht auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt voraus, daß diese formell rechtskräftig ist. Obwohl auch im Anerkennungsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, kann einem Antragsteller des Verfahrens die Beibringung von Unterlagen aufgegeben werden.

BayObLG (BReg 3 Z 31/89) | Datum: 29.03.1990

FamRZ 1990, 897 NJW 1990, 3100 NJW-RR 1990, 842 [...]

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