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d. »Ein eigenes rechtliches Interesse an der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und ein Beschwerderecht gegen ihre Ablehnung kann auch für den Schuldner einer Nachlaßforderung in Frage kommen, die dem Betroffenen als Erben zusteht. Ein solches Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn ein minderjähriger Alleinerbe von einem Elternteil gesetzlich vertreten ist und eine Dauertestamentsvollstreckung besteht.«
BayObLGZ 1990, 43 DRsp IV(470)263d FamRZ 1990, 909 Rpfleger 1990, 296 [...]
Der mit dem gesetzlichen Ausschluß der Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters verfolgte Sinn und Zweck gebietet es, eine solche Person zum Ergänzungspfleger des Kindes zu bestellen, die uneingeschränkt dessen Interessen vertritt. Vorschläge der Eltern bei der Auswahl eines Ergänzungspflegers können im Rahmen des gerichtlichen Ermessens besonders zu berücksichtigen sein. Dies kann jedoch nur gelten, wenn bei einer Bestellung des von den Eltern vorgeschlagenen Ergänzungspflegers nicht mit einer Interessenkollision zu rechnen ist. Mit einer solchen Interessenkollision kann aber im Einzelfall zu rechnen sein, wenn eine Person zum Ergänzungspfleger vorgeschlagen wird, die mit dem Verfahrensbevollmächtigten des ausgeschlossenen Vertreters beruflich verbunden ist.
Ebenso: OLG Bamberg, FamRZ 1992, 220 . FamRZ 1991, 736 Rpfleger 1991, 202 [...]