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BGH - Entscheidung vom 27.02.2024

2 StR 382/23

Normen:
RVG § 46 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
VRR 2024, 3

BGH, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 2 StR 382/23

DRsp Nr. 2024/6202

Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der Nebenklägervertreterin zur Hauptverhandlung

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO ) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO ) geboten.

Vorinstanz: LG Köln, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 KLs 28/22 260 Js 161/22
Fundstellen
VRR 2024, 3