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KG - Entscheidung vom 26.09.2023

2 AR 39/22

Normen:
AktG § 246 Abs. 3 S. 2
GVG §§ 94 ff.
AktG § 246 Abs. 3 S. 2
GVG §§ 94 ff.

Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Berlin werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Die Parteien streiten um die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH. Der Kläger und die [...]
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