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BVerwG - Entscheidung vom 21.01.2022

3 KSt 3.21 (3 B 2.21)

Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 3 KSt 3.21 (3 B 2.21)

DRsp Nr. 2022/4277

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 1. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 1 ; VwGO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 2. Juni 2021, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 1. Juni 2021 im Verfahren 3 B 2.21 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 ), bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 3 B 2.21 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2021 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2021 im Verfahren VGH 11 ZB 20.2963 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

Die angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

Mit der Verwerfung der Beschwerde des Klägers war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 66 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG ) und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG ) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG ) anzufordern. Die Kostenanforderung weist auch keine Formfehler auf. Damit wurden die Kosten ordnungsgemäß erhoben.

Der Einwand des Klägers, die Kostenrechnung gehe nicht an ihn, sondern an die Gemeinde S. als Verursacher, ist unzutreffend; der Kläger ist nach § 29 Nr. 1 GKG sowie nach § 22 Abs. 1 GKG Kostenschuldner.

Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).