Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2022

2 B 17.22

Normen:
LDG SH § 41 Abs. 1 S. 1
BDG § 69
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 2 B 17.22

DRsp Nr. 2023/2906

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

LDG SH § 41 Abs. 1 S. 1; BDG § 69 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Gegen den Beklagten, einen Polizeihauptmeister, hat das klagende Land wegen des Vorwurfs der nicht angezeigten und nicht genehmigten Ausübung einer Tätigkeit als Finanz-, Versicherungs- und Immobilienmakler, wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen unter Nutzung polizeilicher Dateien sowie wegen Steuerhinterziehungen Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 69 BDG und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Zwar macht der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, es wird aber in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, worin diese Bedeutung bestehen soll. Auch wird nicht aufgezeigt, inwieweit das Berufungsgericht rechtssatzmäßig von dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - (BVerwGE 163, 356 ) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist.

Auch das Vorbringen im Hinblick auf einen etwaigen Verfahrensfehler genügt nicht den formellen Anforderungen.

Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Berufungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann nach sich, wenn das Berufungsgericht die sich aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH und § 55 Abs. 3 Satz 1 sowie § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der gerichtliche Verstoß gegen § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift selbst (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3 und vom 20. Dezember 2016 - 2 B 127.15 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 64 Rn. 6).

Bei einem Verstoß gegen das aus § 17 LDG SH folgende Gebot zur rechtzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens ist das Verfahren zur Beseitigung des wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH und § 55 Abs. 3 BDG aber nicht eröffnet. Die Argumentation der Beschwerdebegründung bezieht sich der Sache nach vielmehr auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch das Gericht. Ein etwaiger Fehler der Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts begründet aber keinen Verfahrensmangel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Höhe der Gerichtsgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG betragsgenau festgelegt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH).

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 LB 1/21