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BVerwG - Entscheidung vom 06.12.2022

4 B 15.22

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 4 B 15.22

DRsp Nr. 2023/2066

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Klägerin ihr beimisst. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 in der Sache 4 BN 23.22, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 668/19