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BVerwG - Entscheidung vom 24.05.2022

6 B 12.22

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
LHG § 32 Abs. 5 S. 3
StuPrO AT § 4 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 6 B 12.22

DRsp Nr. 2022/10519

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; LHG § 32 Abs. 5 S. 3; StuPrO AT § 4 Abs. 2;

Gründe

Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2010 bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Internationales Projektingenieurwesen (International Project Engineering). Er wendet sich gegen den Verlust des Prüfungsanspruchs und begehrt die Anrechnung von Prüfungsleistungen als praktisches Studiensemester (Modulbezeichnung "Internationales Industrieprojekt"), hilfsweise die Neubewertung dieser Prüfungsleistungen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein - vom Kläger allein geltend gemachter - Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt bzw. das angefochtene Urteil auf einem solchen beruhen kann. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, das Berufungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem es § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i. V. m. § 4 Abs. 2 StuPrO AT falsch angewandt habe. Die Beschwerde legt indes nicht dar, welches vorinstanzliche Vorbringen sie übergangen sieht. Soweit sie die Frage der Überschreitung der Regelstudienzeit sowie die Rechtswidrigkeit der zum 28. Februar 2013 erfolgten Exmatrikulation thematisiert, musste der Verwaltungsgerichtshof hierauf nicht eingehen. Denn nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung war allein entscheidungserheblich, dass der Kläger die aus dem am 6. Oktober 2016 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen im Verfahren 8 K 2261/15 geschlossenen Vergleich folgende Verpflichtung nicht erfüllt hat, zum erfolgreichen Abschluss seines Studiums auch das praktische Studiensemester noch zu absolvieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1343/21