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BVerwG - Entscheidung vom 10.11.2022

3 CN 1.21

Normen:
VwGO § 55
GVG § 169 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 3 CN 1.21

DRsp Nr. 2022/16638

Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts Für den Termin zur Verkündung der Entscheidung

Tenor

Für den Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 22. November 2022 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Die Fernseh-Rundfunkaufnahmen dürfen nur mit ortsfesten Kameras an den dafür im Sitzungssaal vorgesehenen Standplätzen gemacht werden.

Personen, die Aufnahmen machen möchten, haben sich und ihre Begleitpersonen bei der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts zu akkreditieren. Wenn die Kameraplätze nicht für alle Interessenten ausreichen, haben sie sich an einem Medienpool zu beteiligen. Es gelten die Akkreditierungsbedingungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Normenkette:

VwGO § 55 ; GVG § 169 Abs. 3 ;

Gründe

Der Beschluss beruht auf § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 3 GVG . Soweit § 169 Abs. 3 GVG die Medienübertragung von Entscheidungsverkündungen des Bundesgerichtshofs für zulässig erklärt, gilt dies kraft der Verweisung in § 55 VwGO entsprechend auch für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BT-Drs. 18/10144 S. 20, 29). Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Entscheidung bejaht der Senat einen besonderen Fall im Sinne des § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG . Die Verfahrensbeteiligten haben keine Belange geltend gemacht, die der Medienübertragung der Verkündung entgegenstehen könnten.

Die Auflagen sind zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten und eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens erforderlich. Die Akkreditierungsbedingungen werden mit dem Hinweis auf die Zulassung der Medienübertragung auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht.