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BVerwG - Entscheidung vom 15.07.2022

7 B 22.21 (7 C 3.22)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BBodSchG § 13 Abs. 6

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 7 B 22.21 (7 C 3.22)

DRsp Nr. 2022/12824

Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2021 aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BBodSchG § 13 Abs. 6 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG ) zulässig ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 141/20