Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2022

2 WDB 14.21

Normen:
WDO § 115 Abs. 1 S. 1
WDO § 116 Abs. 2
WDO § 117 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 2 WDB 14.21

DRsp Nr. 2022/5861

Verwerfung der Berufung als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 7. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Normenkette:

WDO § 115 Abs. 1 S. 1; WDO § 116 Abs. 2 ; WDO § 117 S. 1;

Gründe

I

Der Soldat wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.

Das Truppendienstgericht hat ihn mit Urteil vom 8. Juli 2021 in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt. Das Urteil ist ihm am 24. August 2021 zugestellt worden. Sein Verteidiger hat für ihn bereits am 17. August 2021 beim Truppendienstgericht ohne Begründung und Antragstellung Berufung erhoben und auf dessen Nachfrage am 4. Oktober 2021 erklärt, dass das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibe.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat die Berufung mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 verworfen. Sie sei unzulässig, weil sie nicht formgerecht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Der Berufungsschriftsatz enthalte keine Angaben dazu, in welchem Umfang das Urteil angefochten werde, weshalb es fehlerhaft sein solle und welche Änderungen beantragt würden. Eine Ausfertigung des Beschlusses für den Soldaten ist seinem Verteidiger am 14. Oktober 2021 zugestellt worden.

Zur Begründung seiner am 11. November 2021 eingelegten Beschwerde macht der Soldat geltend, eine Degradierung werde einen Verlust des Respekts und der Akzeptanz als Vertrauensperson in der Dienstgradgruppe zur Folge haben.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat eine Abhilfe nicht für angebracht gehalten und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat die Berufung des Soldaten zu Recht nach § 117 Satz 1 WDO verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 2 WDO nicht innerhalb der in § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO vorgeschriebenen Frist begründet worden ist.

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO ist die Berufung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils des Truppendienstgerichts bei diesem oder beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen und gemäß § 116 Abs. 2 WDO innerhalb dieser Frist zu begründen. Dabei ist das Begründungserfordernis eine Formvorschrift. Eine besondere Frist für die Berufungsbegründung gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00, 2 WDB 4.00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt die Frist mit der Zustellung an den Soldaten, nicht mit der Zustellung an den Verteidiger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 WDB 15.20 - NZWehrr 2021, 211 Rn. 6 m.w.N.).

Da dem Soldaten das Urteil am 24. August 2021 zugestellt worden ist, hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung mit Ablauf des 24. September 2021 geendet (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO ).

Zwar ist die Berufung fristgerecht erhoben worden. Es ist unschädlich, dass sie bereits am 17. August 2021 vor der Zustellung des Urteils an den Soldaten eingelegt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 WDB 3.03 - Buchholz 235.01 § 115 WDO 2002 Nr. 1 LS).

Die Berufung ist aber innerhalb der Frist nicht formgerecht eingelegt worden. Die Berufungsschrift vom 17. August 2021 entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 2 WDO . Danach sind die Berufungsanträge zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 WDO ). Es ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 1 WDO ). Die Berufungsschrift beschränkt sich auf die Erklärung, dass Berufung eingelegt und innerhalb eines Monats entschieden werde, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibe. Ausführungen dazu, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll (in vollem Umfang einschließlich der Feststellungen des Truppendienstgerichts zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung oder nur beschränkt auf die verhängte Maßnahme) und welche Anträge gestellt werden sollen (Freispruch oder mildere Disziplinarmaßnahme) enthält der Schriftsatz nicht; er enthält auch keine Begründung, weshalb das angefochtene Urteil für fehlerhaft gehalten wird (zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00, 2 WDB 4.00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 S. 4 f. und vom 11. Februar 2011 - 2 WDB 1.11 - juris Rn. 8).

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Soldat nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO .