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BVerwG - Entscheidung vom 04.01.2022

2 B 51.21

Normen:
VwGO § 133 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 2 B 51.21

DRsp Nr. 2022/3200

Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) versäumt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerde nicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts eingelegt. Der Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) am 1. Oktober 2021 zugestellt worden (vgl. Blatt 25 der Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts). Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO , § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. November 2021. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist bei dem empfangszuständigen Oberverwaltungsgericht jedoch erst am 4. November 2021 - und damit verfristet - eingegangen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden. Eine Rücknahme der Beschwerde ist nicht erfolgt. Der weitere Vortrag vom 27. Dezember 2021, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dem Postweg gegen Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2021 zugestellt worden sei, ändert nichts an der früheren Zustellung des Beschlusses mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses am 1. Oktober 2021. Der Vortrag ist von vornherein nicht geeignet, die Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu entkräften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 68/21