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BVerwG - Entscheidung vom 24.02.2022

4 BN 31.21 (4 CN 1.22)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
GO SH § 4 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 4 BN 31.21 (4 CN 1.22)

DRsp Nr. 2022/6624

Verhältnis von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift (hier: § 4 Abs. 3 GO SH); Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; GO SH § 4 Abs. 3 ;

Gründe

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 21/16