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BVerwG - Entscheidung vom 07.04.2022

2 B 6.22

Normen:
LDG NRW § 67
LDG NRW § 13 Abs. 2
LDG NRW § 13 Abs. 3
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 2 B 6.22

DRsp Nr. 2022/8130

Störung des Betriebsfriedens durch Versenden von E-Mails an eine Kollegin und Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen; Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen und Buchungspflichten

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

LDG NRW § 67 ; LDG NRW § 13 Abs. 2 ; LDG NRW § 13 Abs. 3 ; VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe

Die ausschließlich auf Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.

1. Gegen den 1956 geborenen Beklagten erhob die Klägerin Disziplinarklage wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Arbeitszeitregelungen und Buchungspflichten sowie wegen des Vorwurfs der Störung des Betriebsfriedens durch Versenden von E-Mails an eine Kollegin und Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte sei wegen seines innerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei unwiderruflich zerstört.

2. In Bezug auf die geltend gemachte Divergenz genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

Eine solche Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts genüge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Handhabung der Vorgaben des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Bemessungsentscheidung. Wie dargelegt, kann in Disziplinarverfahren eine Divergenz nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Rn. 7 und vom 20. Januar 2011 - 2 B 49.10 - IÖD 2011, 46 ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen A 4611/19