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BVerwG - Entscheidung vom 03.08.2022

5 C 8.22

Normen:
VwGO § 134 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 5 C 8.22

DRsp Nr. 2022/14071

Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 134 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Mit ihrer Sprungrevision wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2022, das ihre Klage als unzulässig zurückgewiesen hat, ohne die Revision zugelassen zu haben. II

II

Die Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2022 ist unzulässig. Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Daran fehlt es hier. Wie die Klägerin selbst vorträgt (Schriftsatz vom 23. Juni 2022, S. 3), fehlt es bereits an der Zustimmung der Beklagten. Insbesondere ist die Sprungrevision vom Verwaltungsgericht weder im Urteil noch auf Antrag durch Beschluss zugelassen worden. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie "bis heute auf die Bearbeitung eines diesbezüglichen im Herbst 2021 gestellten Antrages im anderen gegen die Universität Hamburg laufenden Verfahren am Verwaltungsgericht Hamburg" warte (Schriftsatz vom 23. Juni 2022, S. 3), ist dies schon deshalb unerheblich, weil es nicht das vorliegende Verfahren betrifft.

Soweit den umfangreichen Schriftsätzen an das Gericht auch ein (erstmaliges) Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz in der vorliegenden Sache zu entnehmen sein sollte, weist der Senat darauf hin, dass diesem aus zwingenden prozessualen Gründen ebenfalls der Erfolg versagt bleiben muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beim Bundesverwaltungsgericht kein zulässiges Hauptsacheverfahren anhängig gemacht worden ist (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ) bzw. daraus, dass einstweilige Anordnungen nicht durch das Revisionsgericht erlassen werden können (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO ).

Im Übrigen sind die Sprungrevision und etwaige Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertreten ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Da die Streitigkeit insgesamt der Sachmaterie des Jugendhilferechts i. S. v. § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen ist, werden für das Revisionsverfahren Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: VG Hamburg, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3469/21