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BVerwG - Entscheidung vom 27.07.2022

8 B 22.22

Normen:
WBO § 20 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 8 B 22.22

DRsp Nr. 2022/13147

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung i.R.e. Wehrbeschwerdeverfahrens

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Normenkette:

WBO § 20 Abs. 3 ;

Gründe

I

Die Antragstellerin war zum 1. Oktober 2019 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit einer vorgesehenen Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt (Schwerpunkt Personalwirtschaft) zugelassen worden. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilte ihr das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit, dass auf ihre Ausbildungszeit 18 Monate ihrer vor der Laufbahnzulassung liegenden Dienstzeit angerechnet würden und sie demgemäß zum 1. April 2021 zum Leutnant befördert werden könne. Gegen diese Anrechnungsentscheidung und den aus ihr folgenden Beförderungszeitpunkt erhob die Antragstellerin unter dem 23. Oktober 2019 Beschwerde und machte geltend, dass sie bereits vor dem Laufbahnwechsel alle für die neue Laufbahn erforderlichen Ausbildungen erfolgreich durchlaufen habe.

Nach Zurückweisung der Beschwerde mit Bescheid vom 20. Januar 2021 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2022 dem Senat vorgelegt und zugleich mitgeteilt, dass es das Bundesamt für das Personalmanagement zur Abhilfe und Schadlosstellung der Antragstellerin angewiesen habe. Der Bescheid vom 20. Januar 2021 sei aufgehoben. Die Antragstellerin werde so gestellt, als wäre sie frühestmöglich nach Eingang ihres Antrags auf Laufbahnzulassung (unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer eines solchen Antrags) ohne weitere Ausbildung bedarfsgerecht in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gewechselt und zugleich mit dem Wechsel zum Leutnant befördert worden.

Im Hinblick darauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juli 2022 den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Erledigungserklärung bereits vorab mit dem Vorlageschreiben vom 13. Mai 2022 zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m. w. N.).

Mit der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ohne weitere Ausbildung (und damit unter Anrechnung aller erforderlichen Vorausbildungen) und der Beförderung zum Leutnant zugleich mit dem Laufbahnwechsel ist dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in vollem Umfang Rechnung getragen. In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 1 WB 8.13 - Rn. 10 m. w. N. und vom 1. Juli 2015 - 1 WB 19.15 - Rn. 11) der Billigkeit, die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

Dies gilt auch, soweit sich das vorliegende Verfahren zum Teil auf status- oder bezügerechtliche Fragen erstreckt, die grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 82 Abs. 1 SG ) und nicht dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ) unterfallen. Bei nichtstreitiger Beendigung des Verfahrens, wie hier durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten, ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht mehr zu prüfen, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist; eine Verweisung nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 - Rn. 8).