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BVerwG - Entscheidung vom 05.05.2022

6 C 13.20

Normen:
GKG § 52 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 6 C 13.20

DRsp Nr. 2022/8303

Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d. Frequenznutzungsbestimmungen

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig (1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).

1. Käme der Senat zu dem Schluss, seine in dem Beschluss vom 20. Oktober 2021 vorgenommene, nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbare Streitwertfestsetzung sei rechtswidrig, wäre er gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG befugt, diese von Amts wegen zu ändern. Eine entsprechende Überprüfung und Entscheidung kann von den Beteiligten zulässigerweise im Wege einer Gegenvorstellung innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG angeregt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 5 m.w.N.; allgemein zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3).

2. In der Sache hat der Senat keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 20. Oktober 2021 zu ändern. Sie entspricht den in § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG enthaltenen Maßgaben. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit - wie im vorliegenden Fall - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Das für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin war im Hinblick auf die wirtschaftliche Belastung zu bemessen, die für sie mit den in dem Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen, das heißt vor allem mit den dort umschriebenen Versorgungsverpflichtungen und Verhandlungspflichten verbunden war. Die Klägerin hat allein den mit einer Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen für sie verbundenen Aufwand auf mehrere Milliarden Euro beziffert. Dies lief erkennbar auf die in beiden Instanzen vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf den in § 39 Abs. 2 GKG vorgesehenen Höchstwert von 30 000 000 Euro hinaus. Der entsprechende Zusammenhang ist der Klägerin spätestens durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2020 - 13 E 830/19 - vor Augen gerückt worden, durch den ihre Beschwerde gegen die Festsetzung eines Streitwerts von 15 000 000 Euro in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin verkennt die in § 61 Abs. 6 TKG a.F. angeordnete Pflichtentransformation, wenn sie annimmt, die in Rede stehenden wirtschaftlichen Belastungen hätten sich nicht schon aus dem in dem Vergabeverfahren ergangenen Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 ergeben, sondern erst aus den Nebenbestimmungen in den Bescheiden über die Zuteilung der Frequenzen, die sie in dem Vergabeverfahren erworben habe. In diesem Zusammenhang sind die Erwägungen, die der Senat zur Begründung der Ablehnung von Anträgen mehrerer Telekommunikationsunternehmen auf Beiladung zu dem Revisionsverfahren der Klägerin angestellt hat, entgegen der Einschätzung der Klägerin unergiebig.

Anders als die Klägerin annimmt, ändert der Umstand, dass die Teilnehmer an der angeordneten Versteigerung die Belastungen, die mit einem potentiellen Frequenzerwerb verbunden waren, in ihr Auftreten im Verfahren einpreisen konnten, nichts an der Maßgeblichkeit dieser Belastungen für den Streitwert. Hätten die Betroffenen geringere Belastungen einpreisen müssen, hätten sie höhere Gebote abgeben und ein umfangreicheres Frequenzspektrum ersteigern können.

Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass sie ihre Angriffe gegen die in dem Beschluss vom 26. November 2018 vorgesehenen Versorgungsverpflichtungen vor Abschluss des Verfahrens fallengelassen habe. Denn für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung entscheidend.