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BVerwG - Entscheidung vom 12.05.2022

8 B 41.21

Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 8 B 41.21

DRsp Nr. 2022/9717

Entschädigung wegen eines Gesellschaftsanteils an einer KG

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 87 507,61 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Mit Urteil vom 31. August 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte festzustellen, dass der Klägerin dem Grunde nach eine Entschädigung für das ehemals im Eigentum der E. KG stehende Grundstück Speicherstr. 1 in G. zusteht. Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung wegen eines Gesellschaftsanteils von 7/12 an der E. KG für einen Miteigentumsanteil von 1/4 an dem Grundstück. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung wegen eines Gesellschaftsanteils von 7/12 an der E. KG für das gesamte Grundstück zu gewähren. Die Klägerin habe nach dem in Rechtskraft erwachsenen Tenor des Urteils vom 31. August 2017 einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Entschädigung für das gesamte Grundstück. Das ergebe sich auch aus dem unstreitigen Tatbestand und den Entscheidungsgründen des genannten Urteils. Die Beklagte könne deshalb nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, das Grundstück habe - entgegen der Annahme des rechtskräftigen Urteils - tatsächlich nur zu 1/4 im Eigentum der E. KG gestanden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Die Beklagte legt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dar. Dieser ist verletzt, wenn das Tatsachengericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück tatsächlich nur zu 1/4 im Eigentum der E. KG stand, nicht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfahrensfehlerhaft übergangen. Es durfte diese Tatsache nicht berücksichtigen, weil der Klägerin nach seiner Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 31. August 2017 ein ihrer Beteiligungsquote an der E. KG entsprechender Anspruch auf Entschädigung für das gesamte Grundstück zusteht.

Das Verwaltungsgericht ist auch nicht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aktenwidrig von Alleineigentum der E. KG an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ausgegangen. Die Rüge der Aktenwidrigkeit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 23 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, die insoweit lediglich vorträgt, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. August 2017 ließen nicht zwingend ersehen, dass das Verwaltungsgericht von Alleineigentum der E. KG an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ausgegangen sei.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht denkgesetzwidrig eine Auslegbarkeit des Tenors des Urteils vom 31. August 2017 in dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Sinn verneint. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht mit der Auslegung des Tenors befasst, ist dem Einwand der Beklagten, das Grundstück habe tatsächlich nur zu einem Bruchteil im Eigentum der E. KG gestanden, unter Hinweis auf den Inhalt des unstreitigen Teils des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. August 2017 nicht gefolgt (vgl. UA S. 7 vorletzter Absatz).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 566/20