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BVerwG - Entscheidung vom 12.01.2022

5 B 8.21

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
GVG § 198 Abs. 1
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 5 B 8.21

DRsp Nr. 2022/3796

Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs; Anbindung dieses entschädigungsrechtlichen Begriffs des Gerichtsverfahrens an den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff

1. Der Begriff des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist an der Hauptsache orientiert und knüpft dementsprechend an den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens an.2. Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Partei alles ihr in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Gehörsverstoß abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 100 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; GVG § 198 Abs. 1 ; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 ;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) bezeichnet zwar die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob der entschädigungsrechtliche Verfahrensbegriff dann abweichend zu bestimmen ist?"

Diese Frage wäre in der so gestellten allgemeinen Form in einem Revisionsverfahren jedoch weder klärungsfähig noch entscheidungserheblich, zumal im streitgegenständlichen Entschädigungsrechtsstreit nach § 198 Abs. 1 GVG nicht die Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs, sondern die Würdigung des Begriffs des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG im Rahmen der Auslegung der Wartefristregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG im Streit steht. Auch wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dahin auszulegen sein sollte, dass sie sich auf die in der Beschwerdebegründung (S. 6) geschilderte Fallgestaltung beziehen soll, dass ein Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 1 GVG auf anderem Wege als durch eine formell rechtskräftige Entscheidung in der Sache beendet wird, ein Beteiligter anschließend - ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist - Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 1 GVG erhebt und sodann die (wirksame) Beendigung des Verfahrens bestritten wird, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen. Auch hinsichtlich einer so zu verstehenden Frage wäre eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.

In der Rechtsprechung des Senats zur Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist geklärt, dass der (auch im Rahmen des Art. 23 ÜberlVfRSchG geltende) Begriff des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG an der Hauptsache orientiert ist und dementsprechend an den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens anknüpft. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff und ist als der prozessuale Anspruch zu verstehen, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Das Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann einen oder mehrere Streitgegenstände umfassen. Bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche ist für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im vorgenannten entschädigungsrechtlichen Sinne entscheidend, dass die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben. Die Anbindung dieses entschädigungsrechtlichen Begriffs des Gerichtsverfahrens an den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist bereits im Gesetzeswortlaut angelegt. Sie wird insbesondere durch § 90 Satz 2 VwGO gestützt und entspricht vor allem dem sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 198 ff. GVG ergebenden Gesetzeszweck und der Funktion des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 15 ff.). Die Beschwerde nimmt in ihrer Begründung zwar Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016. Sie setzt sich aber nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - mit den vorstehend skizzierten Gründen der Entscheidung substantiiert auseinander und zeigt auch nicht auf, dass und inwieweit ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden möchte, der Verwaltungsgerichtshof sei mit Blick auf diese Rechtsprechung - jedenfalls der Sache nach - zu Unrecht davon ausgegangen sei, es werde kein neues Verfahren eingeleitet, sondern das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt, wenn ein Gericht auf Antrag eines Beteiligten über die Frage der (wirksamen) Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zu entscheiden habe mit der Folge, dass eine teleologische Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht zur Anwendung komme, rügt sie einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 21 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) führt unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - (BVerwGE 156, 229 ) aus:

"Von dieser Rechtsprechung [des Bundesverwaltungsgerichts] zum entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriff weicht das angefochtene Urteil mit der Erwägung ab, ein Verfahren sei nicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG beendet und § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG einer teleologischen Auslegung nicht zugänglich, nur weil nach Klageerhebung gemäß §§ 198 ff. GVG zu einem Ausgangsverfahren in einem neuen Verfahren streitig wird, ob das Ausgangsverfahren beendet ist".

Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - (BVerwGE 156, 229 ) entschieden,

"der entschädigungsrechtliche Verfahrensbegriff gemäß Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG beziehe sich auf jedes einzelne, durch ein Aktenzeichen konkret individualisierte Verfahren und dessen jeweiligen Streitgegenstand".

Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie sich aus der vorstehenden Zusammenfassung der Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - den ihm zugeschriebenen Rechtssatz in der behaupteten Form nicht aufgestellt hat. Gleiches gilt für den Verwaltungsgerichtshof. Bei den von der Beschwerde wiedergegebenen Sätzen handelt es sich vielmehr um wertende Interpretationen und die Zusammenfassung von zum Teil aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelösten Ausführungen der jeweiligen Gerichte.

Selbst wenn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der ihm von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz zu entnehmen wäre, bliebe die Divergenzrüge ohne Erfolg. Denn der Verwaltungsgerichtshof wäre von diesem Rechtssatz nicht durch die Aufstellung eines dem widersprechenden Rechtssatzes abgewichen. Das gegenteilige Verständnis vom Inhalt des angefochtenen Urteils vermag der Senat nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen der Auslegung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG maßgeblich darauf gestützt, dass die Frage der (wirksamen) Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten im fortzusetzenden Ausgangsverfahren zu entscheiden sei und dass der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG in dem fortgeführten Ausgangsverfahren weiterhin die ihr zugedachte Funktion zukomme, es dem Gericht zu ermöglichen, auf eine Beschleunigung dieses Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 20). Einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG abweichenden Rechtssatz hat die Vorinstanz weder damit noch mit ihren weiteren Ausführungen aufgestellt. Ob der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde meint - der skizzierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriff (im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ) nicht in vollem Umfang gerecht geworden und der Sache nach zu Unrecht von einem einheitlichen Verfahren ausgegangen ist, für dessen Beendigung im Zusammenhang mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG der Beschluss über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrages maßgeblich sei, ist keine Frage einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO , sondern der Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine Divergenzrüge lässt sich darauf nicht mit Erfolg stützen, weil es am Aufzeigen der erforderlichen Rechtssatzdivergenz fehlt.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen, soweit die Beschwerde in mehrerlei Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) rügt.

a) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 ff.) eine Gehörsverletzung in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Entschädigungsklage entgegen einer Hinweisverfügung des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2013 im Verfahren - 29 C 1241/12 - als unzulässig abgewiesen habe, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde legt nicht - was erforderlich gewesen wäre - dar, was Inhalt des gerichtlichen Hinweises vom 28. Februar 2013 gewesen ist und aus welchem Grund der Kläger diesen in einem anderen Entschädigungsverfahren erteilten Hinweis dahin verstehen durfte, dass der erkennende Senat des Verwaltungsgerichtshofs auch die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Entschädigungsklage für zulässig halte.

Abgesehen davon kann die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nur dann erfolgreich sein, wenn der Kläger alles ihm in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Gehörsverstoß abzuwenden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO ). Die hierfür maßgeblichen Umstände sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO vom Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der sich als Rechtsanwalt selbst vertretende Kläger ist ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichtshofs am 10. Dezember 2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, um gegebenenfalls dort - ebenso wie der Beklagte - die Möglichkeit zu nutzen, zu den Problemen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Entschädigungsklage Stellung zu nehmen. Die Beschwerde legt keine Umstände dar, die geeignet wären zu begründen, dass der Kläger vor diesem Hintergrund dem Gebot, alle prozessualen Möglichkeiten der Gehörsverschaffung auszuschöpfen, gleichwohl Rechnung getragen bzw. warum er keine zumutbare Möglichkeit gehabt hat, sich Gehör zu verschaffen.

Hierfür reicht es nicht aus, dass in der Beschwerdebegründung (S. 3 f.) vorgetragen wird, der vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 gestellte Antrag, "die anberaumten Termine auf unbestimmte Zeit bis zur hinreichenden Bewältigung der Corona-Pandemie zu verlegen", sei - entgegen der anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 - begründet und die Nichtteilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung mithin hinreichend entschuldigt gewesen, sodass dem Kläger die unterbliebene Teilnahme nicht vorgehalten werden könne. Denn die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, greift (wie sogleich unter b darzulegen sein wird) schon als Rüge eines gesonderten Verfahrensverstoßes, der den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnte, nicht durch und vermag daher auch das vom Kläger behauptete Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht zu stützen.

b) Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines Antrags, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2020 auf unbestimmte Zeit zu verlegen, stellt sich nicht als das rechtliche Gehör verletzender Verfahrensfehler der Vorinstanz dar.

aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Kläger, der in seinem Antragsschreiben vom 9. Dezember 2020 insbesondere auf die gesundheitlichen Gefährdungen durch die Corona-Pandemie, auf sein Lebensalter von 63 Jahren und darauf verwiesen hat, dass er faktisch die einzige verbliebene Bezugsperson seiner 92-jährigen pflegebedürftigen Mutter sei, keine erheblichen Gründe für die Aufhebung des Termins geltend gemacht habe, ist nicht zu beanstanden. Unter erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 - NJW 1995, 1231 und vom 18. Juli 2007 - 5 B 95.06 - juris Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Hinweis in der Beschwerdebegründung, der Antrag auf unbestimmte Terminverlegung sei wegen der vom Kläger bezeichneten Auswirkungen der Corona-Pandemie gestellt worden, ist nicht substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar war, dass dem Kläger eine Anreise von W. zum Sitzungsort K. (etwa unter Benutzung eines PKW) und eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, für die die Gerichtsverwaltung nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte, überhaupt unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr durfte der Verwaltungsgerichtshof in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die vom Kläger geschilderten Umstände und allgemeinen Risiken der Pandemie allein nicht die Annahme rechtfertigten, ihm sei die Teilnahme an dem konkreten Termin bzw. generell an einer mündlichen Verhandlung (auf unbestimmte Zeit) unzumutbar gewesen.

Zwar können sich im Einzelfall aus den mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefährdungen und Beschränkungen erhebliche Gründe für eine Terminänderung ergeben, etwa wenn ein Beteiligter an bestimmten Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen, und bei dem Gericht für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. April 2021 - VIII B 108/20 - BFH/NV 2021, 1078 = juris Rn. 13). Solche Hinderungsgründe hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten allgemeinen Risiken in der Pandemie gilt jedoch, dass allein der Hinweis auf das Lebensalter oder auf weitere vom Kläger geschilderte Umstände (wie die Betreuungsbedürftigkeit eines Angehörigen) nicht zwingend einen Anspruch auf Terminsaufhebung begründen können. So gebietet selbst eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 11; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2021 - 11/21, 11/21 <PKH>, 4/21 EA, 4/21 EA <PKH> - juris Rn. 26 m.w.N.).

Mangels hinreichender Darlegung, dass eine Anreise des Klägers zum Termin bzw. dessen Wahrnehmung aus hinreichenden subjektiven Gründen - etwa wegen konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder nicht hinzunehmender Gefahren - unmöglich bzw. unzumutbar gewesen ist, geht auch die Kritik der Beschwerde ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe mit den allgemeinen Hinweisen auf die Vorkehrungen der Justizverwaltung nicht die gebotene konkrete Abwägung der Risiken und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall u.a. auch bezüglich der Risiken durch das An- und Abreiseerfordernis vorgenommen.

bb) Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs lässt sich, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) ihr weiteres Vorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Terminverlegungsantrags entsprechend verstanden wissen möchte, auch nicht daraus ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über diesen Antrag jede Abwägung unterlassen habe, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Abgesehen davon, dass das Gericht zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nur unter den in § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen (keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und geklärter Sachverhalt) befugt ist, zu deren Vorliegen die Beschwerde sich nicht ansatzweise verhält, zeigt sie damit jedenfalls nicht auf, inwieweit gerade die Durchführung der mündlichen Verhandlung den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben soll. Die Beschwerde lässt insoweit außer Acht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine mündliche Verhandlung stattfindet, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerade und vor allem dadurch geschützt wird, dass sich die Partei in dieser Verhandlung äußern kann. Allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zeigt die Beschwerde damit auch nicht auf, warum dies ein maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkt für die an der Gewährung rechtlichen Gehörs zu orientierende Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminverlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein soll.

cc) Gleiches gilt auch, soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung des Terminverlegungsantrags beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe von Amts wegen die Möglichkeit einer Videokonferenz erwägen müssen. Auch damit ist weder aufgezeigt, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO zu Unrecht abgelehnt noch, dass sie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zwar ist es richtig, dass das Gericht gemäß § 102a Abs. 1 VwGO den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen gestatten kann, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Allerdings ist die Vorschrift als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - juris Rn. 12 m.w.N.). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Ermessensnorm verstoßen hat, weil wegen des vom Kläger mit allgemeinen und besonderen Risiken der Pandemie begründeten Terminverlegungsantrags vom 9. Dezember 2020 jede andere Entscheidung als das Gebrauch-machen von dieser Befugnis ermessensfehlerhaft gewesen wäre, sodass sich auch die Entscheidung, eine mündliche Verhandlung am Gerichtsort durchzuführen, aus diesem Grunde als verfahrensfehlerhaft darstellte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Abgesehen davon steht der Annahme eines Verstoßes gegen die Ermessensnorm zum einen auch entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht angeregt bzw. beantragt hat, von der Möglichkeit der Videokonferenztechnik Gebrauch zu machen, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Übrigen nicht veranlasst sehen musste, zu entscheiden, ob bzw. wie er von dem in § 102a Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch macht. Zum anderen ändert die Befugnis des Gerichts, Videokonferenztechnik einzusetzen, nichts daran, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Klägers zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen, weshalb der Kläger hier - wie bereits erwähnt - darzutun hatte, aus unzumutbaren und von ihm nicht verschuldeten Umständen heraus daran gehindert gewesen zu sein, in eigener Person oder jedenfalls durch einen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort teilzunehmen. Das ist - wie bereits dargelegt - hier nicht geschehen.

Abgesehen davon zeigt die Beschwerde insoweit nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, dass der Verwaltungsgerichtshof - was erforderlich wäre (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 12 f. m.w.N.) - im Dezember 2020 über die zur Durchführung einer Videoverhandlung erforderliche technische Ausstattung für Verhandlungen im Wege der Videokonferenz verfügte. Die Kritik der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4), der Verwaltungsgerichtshof hätte im Dezember 2020 "längst die Möglichkeiten für Verhandlungen im Wege der Videokonferenz geschaffen haben müssen", spricht vielmehr für die gegenteilige Annahme. Diese Erwägung wird durch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die ... Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) habe für die gesamte ... Verwaltung und gerade auch die Gerichte die Möglichkeit geschaffen, über ...Connect, einer speziellen Variante von Skype for Business, in sehr einfacher und gut praktikabler Weise per Videokonferenz zu verhandeln, nicht entkräftet. Denn der Beschwerdebegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sowohl dem Verwaltungsgerichtshof als auch dem sich als Rechtsanwalt selbst vertretenden Kläger diese Anwendung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt technisch betriebsbereit zur Verfügung gestanden hat.

Schließlich legt die Beschwerde mit dem vorgenannten Vorbringen auch deshalb eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dar, weil sie nicht - was erforderlich gewesen wäre - aufzeigt, warum es dem Kläger - wenn er sich schon selbst an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sah - zur Verschaffung rechtlichen Gehörs nicht zumutbar gewesen wäre, einen anwaltlichen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - NJW 2019, 291 Rn. 7 f.; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 15).

c) Des Weiteren wird eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe das in dem angefochtenen Urteil erwähnte richterliche Schreiben vom 8. April 2020 nicht erhalten.

Das hinreichende Aufzeigen einer gehörsverletzenden Überraschungsentscheidung scheitert auch in diesem Zusammenhang jedenfalls an der - wie bereits erwähnt - erforderlichen, aber fehlenden Darlegung, dass der sich als Rechtsanwalt selbst vertretende Kläger alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um sich vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtliches Gehör zu verschaffen. Denn die Beschwerde zeigt - wie bereits dargelegt - nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, dass der Kläger selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter aus unzumutbaren und von ihm nicht verschuldeten Umständen heraus gehindert gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Abgesehen davon führt der Einwand auch deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß, weil der Vorsitzende des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs - anders als von der Beschwerde behauptet - ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 unter Hinweis auf das richterliche Schreiben vom 8. April 2020 ausdrücklich (erneut) auf die Probleme im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Entschädigungsklage hingewiesen hat. Dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Beklagten wurde dazu ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen, "konkretere Hinweise in der mündlichen Verhandlung wären zudem verspätet erfolgt" auch dahin verstanden wissen möchte, dass der Kläger bei einem (erstmaligen) Hinweis in der mündlichen Verhandlung keine zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, sich Gehör zu verschaffen, legt sie nicht ansatzweise dar, aus welchem Grund von dem sich selbst vertretenden Kläger in der mündlichen Verhandlung eine sofortige Äußerung zur Zulässigkeit der Entschädigungsklage nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden konnte, obwohl die Frage, ob das Ausgangsverfahren durch die von ihm und der Beklagten jeweils abgegebene Erledigungserklärung wirksam beendet worden ist, schon Gegenstand der beiden im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen gewesen ist. Jedenfalls hätte der Kläger, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen wäre, dort gegebenenfalls in Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte darauf hinwirken können, dass ihm das Gericht weitere Bedenkzeit bzw. Möglichkeiten zu einer ergänzenden Stellungnahme einräumt.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird weiterhin nicht mit dem Vorbringen der Beschwerde aufgezeigt, die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs wichen von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriff ab,

"der gerade das einzelne Gerichtsverfahren zu den jeweiligen Streitgegenständen als Verfahren bestimmt"

und seien

"im Übrigen derart fernliegend, dass der Kläger damit selbst dann nicht hätte rechnen müssen und auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht hätte in der gemäß Art. 103 GG gewährleisteten und durch gerichtliche Hinweise zur Vermeidung von unzulässigen Überraschungsentscheidungen sicherzustellenden Weise hätte wahrnehmen können, wenn er das kryptische Hinweisschreiben vom 8.04.2020 hätte zur Kenntnis nehmen können".

Diese Ausführungen erschöpfen sich in einer Kritik an der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, über die Frage der (wirksamen) Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten sei im (fortgesetzten) Ausgangsverfahren zu entscheiden mit der Folge, dass das Ausgangsverfahren nicht als beendet anzusehen sei und eine teleologische Reduktion des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ausscheide. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D ( 5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1).

d) Des Weiteren fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde vorträgt, die mit Schreiben vom 8. April 2020 erteilten Hinweise seien im Hinblick auf den abweichenden vorangegangenen Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - und die nachfolgende Urteilsbegründung offensichtlich unzureichend gewesen. Wird schon mit dem behaupteten fehlenden Zugang des Schreibens vom 8. April 2020 - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt, kommt eine solche durch Berufung auf einen unzureichenden Inhalt des Schreibens erst recht nicht in Betracht.

Unabhängig davon ist das Vorbringen der Beschwerde auch deshalb unsubstantiiert, weil es hinsichtlich des Hinweises vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - wie bereits erwähnt - an einem hinreichenden Vortrag zu dessen konkretem Inhalt fehlt. Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit aufgrund welcher konkreten Ausführungen in dem Schreiben vom 28. Februar 2013 und der nachfolgenden Urteilsbegründung ein anderer Hinweis im vorliegenden Entschädigungsverfahren erforderlich gewesen wäre.

e) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4 f.) vorbringt, eine solche Verletzung durch den Verwaltungsgerichtshof liege vor

"durch das Unterlassen einer hier spätestens nach dem Vortrag v. 9.12.2020 (II), Ziffer III. von Amts wegen gebotenen Erwägung, ob dem Kläger nicht im Hinblick auf den Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 in jedem Fall Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 198 GVG zum gleichen Verfahren zu gewähren bzw. auch hier eine teleologische Reduktion der Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zu erwägen"

gewesen sei. Auch mit diesem Vorbringen versucht die Beschwerde, im Gewande einer Gehörsrüge die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs zur Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG als fehlerhaft anzugreifen und stellt ihr eine andere, davon abweichende Würdigung entgegen. Ein solches Vorbringen ist - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Überdies setzt sich die Beschwerde, soweit sie sich auf das unterlassene Erwägen einer Wiedereinsetzung durch die Vorinstanz stützt, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer oberster Bundesgerichte auseinander, wonach der Mangel einer vor Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobenen Entschädigungsklage nicht nach bzw. durch den Ablauf der Frist geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.; BSG , Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18).

f) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5) schließlich geltend macht, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Auszug aus dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2012 sei unvollständig, wird ebenfalls nicht nachvollziehbar und ausreichend dargelegt, warum dies zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt haben soll. Überdies hätte dem Kläger die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung (§ 119 Abs. 1 VwGO ) offen gestanden. Behauptete Unrichtigkeiten, deren Korrektur auf diesem Wege der Kläger versäumt haben könnte, begründen keinen Verfahrensfehler in Form der Gehörsverletzung.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht aufgezeigt durch die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5), dass der Verwaltungsgerichtshof "die maßgebliche Sachverhaltssituation zum Zeitpunkt der Klageerhebung" am 3. Juni 2012 "nur ergebnisorientiert verkürzt zur Kenntnis genommen" habe und der Kläger bei verständiger Würdigung seiner vollständigen Darlegungen vom 19. Mai 2012 am 3. Juni 2012 gerade nicht davon ausgegangen sei, dass eine Fortsetzung des Verfahrens 1 K 504/07 erforderlich werde oder er die vom Gericht veranlasste Erledigungserklärung des Beklagten anders als das Verwaltungsgericht und in einer Weise verstünde, die offensichtlich nicht deren Willen entsprochen habe. Damit übt die Beschwerde lediglich Kritik an der Sachverhaltswürdigung und materiellen Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs. Beides kann die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtfertigen.

g) Weitere Verfahrensrügen werden von der Beschwerde auch bei wohlwollender Auslegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht hinreichend substantiiert erhoben.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt (in der Berechnung der vom Kläger nicht beanstandeten Würdigung der Vorinstanz folgend) aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 1493/17