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BVerwG - Entscheidung vom 09.02.2022

3 B 16.21 (3 C 3.22)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
TFG § 7 Abs. 2
TFG § 28

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 3 B 16.21 (3 C 3.22)

DRsp Nr. 2022/4578

Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" in § 28 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens ( Transfusionsgesetz - TFG ) i.d.F. vom 19. Mai 2020; Reichweite der Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 23. April 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; TFG § 7 Abs. 2 ; TFG § 28 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" in § 28 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens ( Transfusionsgesetz - TFG ) in der Neufassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ), zu verstehen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 4073/18