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BVerwG - Entscheidung vom 07.03.2022

8 B 50.21 (8 C 1.22)

Normen:
VwGO § 88
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a)

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 8 B 50.21 (8 C 1.22)

DRsp Nr. 2022/5551

Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ; Zulassung der Revision

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung über das Klagebegehren bezüglich des Flurstücks 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 42 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 88 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben bei sachgerechter Antragsauslegung unter Berücksichtigung der das jeweilige Rechtsschutzziel präzisierenden Beschwerdebegründungen gemäß § 88 VwGO ausschließlich die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Bruchteilsrestitutionsbegehren betreffend das Flurstück 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte zum Gegenstand. Die darauf beschränkten Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, weil der insoweit von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) vorliegt. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass der erhebliche bauliche Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 130.16