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BVerwG - Entscheidung vom 17.06.2022

2 B 20.21 (2 C 9.22)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.06.2022 - Aktenzeichen 2 B 20.21 (2 C 9.22)

DRsp Nr. 2022/12574

Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes; Geltendmachung eines Anspruchs auf Umwandlung des laufenden Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 65 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch ein Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bestehen kann, wenn er noch während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Umwandlung desselben in ein solches auf Lebenszeit geltend gemacht hat.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1/20