Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2022

5 B 15.21 (5 C 7.22)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 5 B 15.21 (5 C 7.22)

DRsp Nr. 2022/9057

Anknüpfung an den Status einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft durch eine gesetzliche Regelung; Höherer finanzieller Eigenanteil und damit geringere staatliche Zuschüsse als für andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für Elterninitiativen; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2021 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einer Anknüpfung an den Status einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft durch eine gesetzliche Regelung entgegensteht, die für kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen mit Blick auf eine vom Gesetzgeber abstrakt und typisierend angenommene höhere Leistungsfähigkeit einen höheren finanziellen Eigenanteil und damit geringere staatliche Zuschüsse vorsieht als für andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für Elterninitiativen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 3824/18