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BVerwG - Entscheidung vom 13.12.2022

9 B 22.22

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 9 B 22.22

DRsp Nr. 2023/2073

Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; Übermittlung einer beglaubigten Abschrift für eine wirksame Bekanntgabe eines Beschlusses

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses unter Hinweis auf §§ 315 , 317 ZPO bestreitet.

Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht für eine wirksame Bekanntgabe eines Beschlusses aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/22