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BVerwG - Entscheidung vom 15.11.2022

9 B 29.22

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 B 29.22

DRsp Nr. 2023/1996

Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2022 wird verworfen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Deshalb ergibt sich aus dem von der Erinnerungsführerin in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - (NJW 2022, 1876 ) nichts zu ihren Gunsten. Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u. a. - (NZA 2019, 343 Rn. 4), wonach die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden, steht dem Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung in der Sache wegen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels unterbleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 145/22