BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 9 B 29.22
Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2022 wird verworfen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Deshalb ergibt sich aus dem von der Erinnerungsführerin in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - (NJW 2022, 1876 ) nichts zu ihren Gunsten. Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u. a. - (NZA 2019, 343 Rn. 4), wonach die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden, steht dem Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung in der Sache wegen der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels unterbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.