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BVerfG - Entscheidung vom 19.07.2022

2 BvR 961/22

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
§ 58 AufenthG 2004
§ 60 AufenthG 2004
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
AufenthG (2004) § 58
AufenthG (2004) § 60
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
AufenthG (2004) § 58
AufenthG (2004) § 60

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 961/22

DRsp Nr. 2022/13037

Aussetzung des Vollzugs einer Abschiebung nach Rumänien; Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte zu Aufnahmebedingungen Asylsuchender vor dem Hintergrund der Fluchtbewegungen infolge des Ukraine-Kriegs

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in dem Bescheid vom 22. Januar 2020 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; AufenthG (2004) § 58 ; AufenthG (2004) § 60 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 118, 111 <122>). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; stRspr).

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - noch - hinreichend substantiiert dargelegt. Er hat nachvollziehbar vorgebracht, dass eine Verletzung der verfassungsrechtlich fundierten Sachaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht jedenfalls denkbar erscheint. Das Verwaltungsgericht unterstellt - ohne ansatzweise die aktuelle Lage in Rumänien nach Beginn des Krieges in der Ukraine zu berücksichtigen - die Möglichkeit der adäquaten (Weiter-)Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Rumänien trotz einer ärztlich attestierten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Retraumatisierung im Fall der Abschiebung. Dabei hätte sich eine sorgfältige Ermittlung der Auswirkungen der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Fluchtbewegungen auf die Aufnahme und Behandlung anderer Gruppen Geflüchteter in den Aufnahmestaaten - unter anderem in Rumänien - aufgedrängt. Dies könnte eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung darstellen. Auch in medizinischer Hinsicht hätte eine weitere Sachverhaltsaufklärung nahegelegen. Denn unterstellt, dem Beschwerdeführer stünde in Rumänien zeitnah ein Therapieplatz zur Verfügung, ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht, dass die aufgrund einer Retraumatisierung nach dem ärztlichen Bericht drohenden selbstschädigenden und suizidalen Handlungen durch eine Therapie rechtzeitig abgewendet werden können.

Die danach erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ihm drohen durch einen Vollzug der Abschiebung schwere und möglicherweise irreparable Nachteile. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den um eine überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entstehen, weniger schwer.

Vorinstanz: VG Halle, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 216/22
Vorinstanz: VG Halle, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 194/22