Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt. Der Senat bestimmt den Wert der Sache nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 , § 52 Abs. 1 GKG mit 12.500 Euro und [...]
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