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BVerwG - Entscheidung vom 22.11.2018

2 B 55.18 (2 C 35.18)

Normen:
DRiG § 57 Abs. 1 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 2 B 55.18 (2 C 35.18)

DRsp Nr. 2019/730

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung der im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebenden Stellungnahme des Präsidialrats

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

DRiG § 57 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage durchzuführen, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG . Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 756/17