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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2018

2 B 2.18

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BDG § 69
DiszG BE § 41

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 2 B 2.18

DRsp Nr. 2018/6947

Disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Dienstvergehens des Besitzes von kinderpornographischen Schriften; Außerdienstliches Dienstvergehen eines Lehrers

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. September 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BDG § 69 ; DiszG BE § 41;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 41 DiszG BE i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zugelassen.

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wie bei Lehrern das außerdienstliche Dienstvergehen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften unter Berücksichtigung des sonstigen außerdienstlichen Verhaltens des Lehrers disziplinarrechtlich zu ahnden ist.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 80 D 4.14