Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 25.04.2018

9 A 15.16

Normen:
VwGO § 94
GG Art. 14 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 9 A 15.16

DRsp Nr. 2018/12015

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln; Anspruch des Grundstückseigentümers auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch)

Tenor

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Parallelverfahren BVerwG 9 A 16.16 ausgesetzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Detmold vom 27. September 2016 für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, unter den nachstehend aufgeführten Gesichtspunkten Bedenken bestehen.

Normenkette:

VwGO § 94 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe

1. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO . Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 94 VwGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Parallelverfahren 9 A 16.16 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166 <169 f.>).

2. Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit den Beteiligten erörtert worden ist, über den gesamten Streitstoff beraten. Er hält es für zweckmäßig, den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung aufgrund der wesentlichen Ergebnisse seiner Beratung mitzuteilen. Hierzu ist mit Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 9 A 16.16 ein Hinweisbeschluss ergangen, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

In Ergänzung hierzu wird speziell zum Verfahren des Klägers auf Folgendes hingewiesen:

a) Da der Kläger von der Planung als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen wird, hat er nach Art. 14 Abs. 1 GG Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Grundstückes kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang er sich auf Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 4 WRRL i.V.m. §§ 27 , 47 WHG ) berufen kann, ist derzeit ungeklärt. Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage hierzu Fragen vorgelegt.

b) Der Kläger kann sich auf den entscheidungserheblichen Fehler bei der Abwägung zwischen der Variante 3 und 3.1 (vgl. hierzu Hinweisbeschluss im Parallelverfahren 9 A 16.16 unter III 6 a) und b)) berufen, denn er stünde im Falle der Variante 3 besser da, als bei der planfestgestellten Variante 3.1.

c) Die Inanspruchnahme seines Grundeigentums ist - vorbehaltlich der noch ungeklärten Frage des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots sowie der fehlerhaften Alternativenprüfung - im Übrigen nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz an der G. Straße ... in B. Das 1 742 m2 große Wohngrundstück (Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung U.) steht nicht in seinem Eigentum; ihm steht dort aber ein lebenslanges dinglich gesichertes Wohnrecht zu. Der Kläger betreibt zudem auf dem Grundstück nach eigenen Angaben seit fast 50 Jahren ein Unternehmen. Das genannte Flurstück ist zur vollständigen Übernahme durch den Vorhabenträger vorgesehen; das Wohngebäude soll abgerissen werden.

Der Kläger ist außerdem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs (G. Straße ...) mit einer Gesamtgröße von ca. 48,50 ha. Den Betrieb bewirtschaftet der über 82-jährige Kläger nicht mehr selbst, sondern er hat die Flächen verpachtet. Auf der Hofstelle befinden sich vier Mietwohnungen. Eine der Mietparteien betreibt in Teilen der Wirtschaftsgebäude eine Hundeschule. Insgesamt geht es um acht Flurstücke, deren Bezeichnungen sich zwischenzeitlich nach Neuvermessung und Teilung geändert haben (neue Bezeichnung wohl: 34..., 36... und 37... der Flur 3...; 46..., 56..., 56... und 56... der Flur 3... sowie 1031 der Flur 36, sämtlich Gemarkung U.). Diese Flurstücke sollen in unterschiedlichem Umfang für das Vorhaben selbst bzw. für LBP-Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Dabei soll u.a. die bisherige nördliche Zufahrt zur Hofstelle von der B 61/G. Straße entsiegelt und rekultiviert werden. Die neue Zufahrt soll über den R. erfolgen.

Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 519 f. mit der Einwendung des Klägers: Die Grundstücksinanspruchnahmen seien einschließlich des Gebäudeabrisses unverzichtbar. Auswirkungen auf das Handelsunternehmen - gemeint ist offenbar das Unternehmen G. Straße ... - seien im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen bzw. des separaten Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens zu prüfen und ggf. zu entschädigen. Hinsichtlich der geltend gemachten Existenzgefährdung in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb G. Straße ... wird darauf hingewiesen, dass nur rd. 2,6 % der 48,5 ha in Anspruch genommen würden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die bisherige (kürzere) Zufahrt zum Wohnhaus trassenbedingt entfallen soll. Denn eine weitere Zufahrt ist bereits über den R. vorhanden. Eine gesetzliche Vorschrift, aus der der Kläger einen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen separaten Zufahrt herleiten könnte, existiert nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 8a Abs. 4 FStrG , dass lediglich ein Anspruch auf eine Verbindung zum Wegenetz besteht, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 - 9 A 54.02 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 14 = juris Rn. 20). Dass die bestehende Anfahrt über den R. für LKW, Müllfahrzeuge etc. nicht ausreicht, also keine angemessene Nutzung im vorgenannten Sinne ermöglicht, ist nicht ersichtlich, zumal die Wirtschaftsgebäude schon jetzt so erschlossen werden. Im Übrigen sichert der Vorhabenträger zu, dass er die Ersatzzufahrt auf seine Kosten so herrichten wird, dass sie von der Ausbauqualität her der bisherigen Zufahrt entspricht; hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Planfeststellungsbeschluss in zulässiger Weise auf das Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren (S. 519).

Soweit der Kläger rügt, die Auswirkungen auf das Wirtschaftswegenetz seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, geht es ihm offensichtlich um die aus mehreren Flurstücken bestehende wirtschaftliche Grundstückseinheit, die von seinem Pächter als Gartenbaubetrieb genutzt wird. Zwar wird diese Einheit künftig trassenbedingt durchschnitten; auf eine mangelnde Erschließung hat sich der Kläger aber im Einzelerörterungstermin nicht berufen. Zwar hat der Pächter, J. H., seinerseits eine Einwendung erhoben, die auch erörtert wurde (vgl. Verwaltungsvorgang <VV> Bl. 000749 ff.). Die zunächst zugesagte Prüfung der Existenzgefährdung unterblieb allerdings später mangels Einreichung von Unterlagen. Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss auch für den Fall ausreichend Vorkehrungen trifft, dass später doch noch Zufahrten erforderlich werden sollten (vgl. NB 5.6.4 <S. 50> und 5.14.3 <S. 61>).

d) Ebenso wenig ist die Klage wegen einer Verkennung der Lärmbelange des Klägers begründet. Die Lärmgrenzwerte werden für die G. Straße ... (Mischgebiet), betrachtet man allein das Straßenvorhaben mit dem vorgesehenen Lärmschutz, unterschritten (vgl. planfestgestellte Unterlage 11.2 S. 21 - Nr. 131). Der - mit Schienenbonus - errechnete Summenpegel weist maximal Werte von 57 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts aus (VV Bl. 001164), so dass ausreichend Abstand zu grundrechtsrelevanten Werten besteht.