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OLG Köln - Entscheidung vom 31.01.2017

III - 1 RBs 302/16

Normen:
FPersV § 21 Abs. 1 Nr. 5
FPersV § 2 Abs. 5 S. 1
OWiG § 5
OWiG § 7

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. [...]
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