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VG Stuttgart - Entscheidung vom 22.07.2016

A 2 K 2113/16

Normen:
AsylG § 36 Abs. 3
AsylG § 83c
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
AsylG § 36 Abs. 3
AsylG § 83c
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für [...]
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