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BVerfG - Entscheidung vom 10.03.2016

1 BvR 1984/15

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1984/15

DRsp Nr. 2016/6320

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde und Antrag auf die Ablehnung eines Richters

Tenor

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Konstanz, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 393/15
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1348/14