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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 11.01.2012

1 UFH 43/11

Normen:
AUG § 28
EuUnthVO § 76

Fundstellen:
FamFR 2012, 216
NJW 2012, 2363

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main ist zuständig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn [...]
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