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AG Rostock - Entscheidung vom 24.02.2012

41 C 385/11

Normen:
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 556 BGB
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 556

Fundstellen:
WuM 2012, 274-275
Info M 2012, 520

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 275,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des [...]
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