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AG Düsseldorf - Entscheidung vom 03.08.2012

44 C 15549/11

Normen:
ZPO § 91a

Fundstellen:
GesR 2012, 628-629

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91 a ZPO ). Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO ). Der Streitwert wird auf 2.871,99 [...]
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